Stand: 13.02.2025
Stell Dir vor: In einem mittelständischen Unternehmen (nennen wir es Gesine GmbH), irgendwo in Deutschland, sitzt das Betriebsratsgremium im Betriebsratsbüro. Sie haben schon einiges erlebt: wilde Betriebsversammlungen, einen nervösen Chef und Diskussionen über die Qualität Arbeitssicherheitsmaßnahmen im Betrieb usw.
Das individuelle Arbeitsrecht? Das ist eine andere Liga.
Auf dem Tisch stapeln sich Gesetzestexte: z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), Mutterschutzgesetz (MuSchG) und viele mehr.
Nach Durchsicht der der Seminarkataloge stellen die Betriebsratsmitglieder fest: zu diesen Themen gibt es Seminare. Warum eigentlich? Ist der Betriebsrat dafür zuständig? Welche Fragen können in diesem Zusammenhang beim Betriebsrat landen?
Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Leitsatz: Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und nimmt an einer „White Night Ibiza Party“ teil, ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine dies stützende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unglaubhaft und ohne Beweiswert.
ArbG Siegburg vom 1.12.2022 – 5 Ca 1200/22
Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15
Urlaubsabgeltung bei Zeiten von Beschäftigungsverboten und Mutterschutz
§ 24 S. 2 MuSchG, dem zufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.8.2024 – 9 AZR 226/23
Muss sich der Betriebsrat mit solchen Sachen beschäftigen? Oder sollen die Arbeitnehmer zu einem Rechtsanwalt gehen?
Das Bundesarbeitsgericht betont es zumindest, dass Betriebsräte über das notwendige Wissen im Arbeitsrecht verfügen müssen, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.
Daher sind Schulungen im Arbeitsrecht, insbesondere Grundlagenseminare, erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen.
Betriebsratsmitglieder haben gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG das Recht, an Grundlagenseminaren zu Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz teilzunehmen.
Eine Schulungsveranstaltung ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der BR sie unter Berücksichtigung der konkreten betriebliche Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können.
BAG 15.1.1997
Für Betriebsratsmitglieder gibt es gem. § 37 Absatz 6 BetrVG keine festgelegte Obergrenze für die Anzahl der Schulungen, die sie während ihrer Amtszeit oder pro Jahr besuchen dürfen.
Die Grundlagen des Arbeitsrechts sind z.B.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Schulungskosten einschließlich notwendiger Reise- und Übernachtungskosten eines Betriebsratsmitglieds zu tragen, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich und die Kosten angemessen sind. Entscheidet sich das Betriebsratsmitglied, im Schulungshotel zu übernachten, bestimmt sich die Erforderlichkeit der Übernachtung grundsätzlich danach, was das Betriebsratsmitglied im Zeitpunkt der Buchung für notwendig und angemessen halten durfte.
Quelle: BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - BAG Aktenzeichen 7ABR2613 7 ABR 26/13 (LAG Köln)
Der Betriebsrat als Gremium muss sich aber über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten Bereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Er kann es daher im Einzelfall für erforderlich halten, dass sich einzelne Betriebsratsmitglieder in entsprechenden Schulungsveranstaltungen über die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts informieren.
Quelle: BAG 18. 1. 2012 – 7 ABR 73/10
Unsere Betriebsratsseminare im Bereich Arbeitsrecht
Grundseminar
Rechtsgrundlagen des Arbeitsrechts
Aufbauseminar
Wichtigste Arbeitnehmerschutzgesetze
Aufbauseminar
Wichtige Schutzrechte im Arbeitsrecht einhalten
Aufbauseminar
Auffrischung im Arbeitsrecht für erfahrene und langjährige Betriebsräte
Betriebsratsseminar
Aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht - Wissen auffrischen und gezielt ausbauen