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BR Ersatzmitglieder im Gremium 2

Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 2

Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht erweitert. Anhand praxisnaher Beispiele bekommst du einen Überblick über Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten.


Inhalte

  • Überblick über personelle Maßnahmen
  • Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung
  • Unterrichtung des Betriebsrats
  • Möglichkeiten des Betriebsrats bei unterbliebener oder fehlerhafter Beteiligung
  • Gründe für die Zustimmungsverweigerung
  • Form, Zeitpunkt, Inhalt, Umfang des Anhörungsverfahrens
  • Überblick über Kündigungsarten und -gründe
  • Bedenken und Widerspruch: Voraussetzungen
  • Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts
  • Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers
  • Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Anhörung
  • Abmahnung
  • Besuch des Arbeitsgerichts

 

Seminar inklusive

  • Besuch beim Arbeitsgericht
  • Buch: Arbeits- und Sozialordnung (Kittner)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.

Ein Besuch des Seminars Ersatzmitglieder im BR Gremium 1 wird empfohlen aber nicht vorausgesetzt.

Seminaranspruch

Seminare für Ersatzmitglieder im Betriebsrat gemäß § 37.6 BetrVG

 

Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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