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BR Ersatzmitglieder im Gremium 4

Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 4

Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht erweitert. Veränderungen sind oft schleichend, kaum zu bemerken, aber dennoch tiefgreifend und wirkungsvoll. Manchmal erscheinen sie auch in Form einer aufsehenerregenden Aktion. Im Kern stellen sie immer eine Herausforderung für Betriebsrat und Belegschaft dar.


Inhalte

  • Voraussetzungen einer Betriebsänderung
  • Die verschiedenen Formen der Betriebsänderung
  • Rechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen
    • Rechtzeitige Unterrichtung
    • Beratung durch den Arbeitgeber
    • Anspruch auf Sachverstand
  • der Interessenausgleich
    • Inhalt der geplanten Betriebsänderung
    • Notwendigkeit eines Interessenausgleichs
    • Gemeinsame Verhandlungen
    • Interessenausgleich und Sozialplan
  • der Sozialplan
    • Zweck des Sozialplans
    • Regelungen zu Versetzungen
    • Regelungen zu Qualifizierung
  • Mit dem Arbeitgeber verhandeln
    • Vorbereitung von Verhandlungen
    • Planung der einzelnen Verhandlungsschritte

Seminar inklusive

  • Buch: Interessenausgleich und Sozialplan
    (Göritz, Laßmann, Riegel, Rupp)
  • Seminarunterlagen
  • Besuch beim Arbeitsgericht*

Hinweise

Ein Besuch des Seminars Ersatzmitglieder im BR Gremium 1 wird empfohlen aber nicht vorausgesetzt.

Der Besuch von Verhandlungen beim Arbeitsgericht richtet sich nach der Örtlichkeit des Seminars und nach den angesetzten Terminen beim entsprechenden ArbG!

Seminaranspruch

Seminare für Ersatzmitglieder im Betriebsrat gemäß § 37.6 BetrVG


Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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