
BR Ersatzmitglieder im Gremium 4
Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 4
Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.
Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht erweitert. Anhand praxisnaher Beispiele bekommst du einen Überblick über Betriebsänderung und die entsprechenden Rechte für den Betriebsrat.
Inhalte
- Voraussetzungen einer Betriebsänderung: Die verschiedenen Formen
- Rechte des Betriebsrats bei Betriebsänderungen?
- Rechtzeitige Unterrichtung und Beratung durch den Arbeitgeber
- Anspruch auf Sachverstand
- Was ist ein Interessenausgleich?
- Inhalt der geplanten Betriebsänderung
- Notwendigkeit eines Interessenausgleichs
- Gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan
- Was ist ein Sozialplan?
- Zweck des Sozialplans
- Regelungen zu Versetzungen, Qualifizierung
- Mit dem Arbeitgeber verhandeln
- Vorbereitung von Verhandlungen
- Planung der einzelnen Verhandlungsschritte
- Besuch des Arbeitsgerichts
Seminar inklusive
- Besuch beim Arbeitsgericht
- Buch: Interessenausgleich und Sozialplan
(Göritz, Laßmann, Riegel, Rupp) - Seminarunterlagen
Hinweise
Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.
Seminaranspruch
Seminare für Betriebsräte gemäß § 37.6 BetrVG
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
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