Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 3
Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.
Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht erweitert. Gerade in sozialen Angelegenheiten kann der Betriebsrat nicht nur reagieren, sondern selbst aktiv werden und zugunsten der Beschäftigten Betriebsvereinbarungen durchsetzen – notfalls sogar erzwingen.
Ein Besuch des Seminars Ersatzmitglieder im BR Gremium 1 wird empfohlen aber nicht vorausgesetzt.
Der Besuch von Verhandlungen beim Arbeitsgericht richtet sich nach der Örtlichkeit des Seminars und nach den angesetzten Terminen beim entsprechenden ArbG!
Seminare für Ersatzmitglieder im Betriebsrat gemäß § 37.6 BetrVG
Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.
Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.
BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83
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