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BR Ersatzmitglieder im Gremium 3

5-Tages-Seminar

Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 3

Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht erweitert. Gerade in sozialen Angelegenheiten kann der Betriebsrat nicht nur reagieren, sondern selbst aktiv werden und zugunsten der Beschäftigten Betriebsvereinbarungen durchsetzen – notfalls sogar erzwingen.

BR Ersatzmitglieder im Gremium 3

Inhalte

  • soziale Angelegenheiten gem. § 87 BetrVG
  • Gesetz und Tarifvertrag
  • Grenzen der Mitbestimmung
  • Ordnung des Betriebes
  • Verhalten der Arbeitnehmer
  • Arbeitszeit und Überstunden
  • Urlaubsplanung
  • Sozialeinrichtungen
  • Schutz vor technischer Überwachung
  • Strategien zu Erstellung von Betriebsvereinbarungen
  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen
  • Unterschied zwischen:
    • freiwillige Betriebsvereinbarung
    • erzwingbare Betriebsvereinbarung
  • Durchsetzung der Beteiligungsrechte des BR
  • Einigungsstellenverfahren
  • Übungen und Fallbeispiele

Seminar inklusive

  • Handbuch: Betriebsvereinbarungen
    (Bachner, Heilmann)
  • Seminarunterlagen
  • Besuch beim Arbeitsgericht*

Hinweise

Ein Besuch des Seminars Ersatzmitglieder im BR Gremium 1 wird empfohlen aber nicht vorausgesetzt.

Der Besuch von Verhandlungen beim Arbeitsgericht richtet sich nach der Örtlichkeit des Seminars und nach den angesetzten Terminen beim entsprechenden ArbG!

Seminaranspruch

Seminare für Ersatzmitglieder im Betriebsrat gemäß § 37.6 BetrVG


Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83

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