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BR Ersatzmitglieder im Gremium 1

Mitwirkung und Mitbestimmung für BR Nachrücker Teil 1

Auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

In diesem Seminar kannst du als Ersatzmitglied ohne Vorkenntnisse eine Übersicht, über die Rechte und Pflichten entsprechend deines Amtes erwerben.

Du wirst danach anhand des praxisnahen Umgangs mit den Gesetzestexten die wesentlichen Rechtsgrundlagen für deine Arbeit kennenlernen und zusätzlich Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Umsetzung Ihrer Aufgaben und Vorhaben erwerben. Schließlich musst du die relevanten gesetzlichen Bestimmungen nicht nur kennen, sondern auch anwenden können.


Inhalte

  • Neu im Amt: Was nun?
  • Wichtige Kernbegriffe im BetrVG
  • Umgang mit Gesetzen und Kommentaren
  • Grundlagen der Betriebsratsarbeit
  • Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat 
  • Rechte und Pflichten des Betriebsrats nach dem BetrVG
  • Betriebsratsbüro und Sachmittel
  • Betriebsratssitzung und Beschlussfassung 
  • Vorgehensweisebei der Lösung betrieblicher Konflikte 
  • Arbeitsbefreiung und Freistellung für Ihre Aufgaben
  • Schulung von Betriebsratsmitgliedern
  • Organisation und Geschäftsführung im Betriebsrat
  • Geschäftsordnung und Sprechstunden
  • Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

Seminar inklusive

  • Buch: Betriebsverfassungsgesetz Basiskommentar
    mit Wahlordnung (Klebe, Ratayczak, Heilmann, Spoo)
  • Seminarunterlagen
  • Besuch beim Arbeitsgericht*

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.

Der Besuch von Verhandlungen beim Arbeitsgericht richtet sich nach der Örtlichkeit des Seminars und nach den angesetzten Terminen beim entsprechenden ArbG!

Seminaranspruch

Seminare für Ersatzmitglieder im Betriebsrat gemäß § 37.6 BetrVG


Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist.

Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.

BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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