Stand: 15.08.2025
Niemand hätte gedacht, dass man einen Betriebsrat gründen und dann einfach in Luft auflösen könnte. Doch genau das geschah in der Gesine GmbH.
Fünf mutige Menschen waren gewählt worden, mit dem klaren Auftrag, die Interessen der Belegschaft zu vertreten. Sie hatten Ideen, Pläne, Tatendrang – aber keine Tür, durch die sie gehen konnten. Kein Raum, kein Tisch, kein Telefon, kein Computer. Keine Blöcke, keine Stifte, nicht einmal eine verdammte Kaffeemaschine.
Man ließ sie auflaufen. Lautlos. Höflich. Systematisch.
Was wie eine harmlose Nachlässigkeit aussah, entpuppte sich als perfektes Schweigen. Kein offizielles „Nein“, aber auch kein „Hier ist euer Büro“. Stattdessen: endlose Gänge, ausweichende Blicke, unerklärliche „Zuständigkeitsfragen“. Der Betriebsrat war gewählt – und sollte möglichst geräuschlos in Bedeutungslosigkeit verdampfen.
Aber sie blieben. Petra, Murat, Jens, Laura und Udo. Fünf, die nicht gingen.
Sie trafen sich in der Abstellkammer neben dem Pausenraum, wo es nach Druckertoner und vergessenen Weihnachtsplätzchen roch. Der Elchkopf an der Wand starrte ins Nichts. Der Tisch war schief, die Stühle klapperten, und wer ein Protokoll schreiben wollte, musste zuerst irgendwo Papier finden.
Es war absurd. Eine demokratisch gewählte Interessenvertretung – und kein einziger Stift.
Doch anstatt zu kapitulieren, begannen sie zu improvisieren. Eine alte Brötchentüte wurde zum Protokollbogen, ein Bleistiftrest zum Symbol des Widerstands. Sie notierten Tagesordnungspunkte auf Rückseiten von Kantinenrechnungen, führten Gespräche in der Raucherecke, verteilten handgeschriebene Informationen in Spinde.
Der Arbeitgeber schwieg weiter. Aber die Kolleginnen begannen zu fragen.
Wie sie das alles machten? Handgeschriebene „Brötchentüten“-Protokolle, ohne Technik, ohne Ausstattung? Sie lasen das Gesetz, lasen es nochmal – und fanden die Lücke im System: Handschriftlich war zulässig. Solange nachvollziehbar. Solange unterschrieben. Solange sie nicht aufhörten, war alles erlaubt.
Und sie hörten nicht auf.
Was mit Brötchentüten und Klopapier-Rundbriefen begann, wurde eine Bewegung im Untergrund. Ihre Mittel waren bescheiden, ihre Wirkung nicht. Mit jedem Gespräch, jeder Nachfrage, jeder kleinen Antwort wuchs das Vertrauen der Belegschaft.
Der Betriebsrat wurde sichtbar, weil er unsichtbar arbeitete.
Dann, an einem Montagmorgen, stand da plötzlich ein Karton im Pausenraum. Keine Absenderangabe. Darin: fünf neue Kugelschreiber, ein frisches Notizbuch, eine kleine Tafel Schokolade – und ein Post-it: „Weitermachen. Für uns.“
Sie hatten kein Büro. Kein WLAN. Kein Budget. Aber sie hatten Rückhalt.
Und manchmal ist das mehr wert als ein ganzes IT-System.
Seitdem summt ein kleiner Kühlschrank leise in der Ecke, direkt unter dem Elchkopf. Niemand weiß, woher er kam. Aber jeder weiß, was er bedeutet:
Mitbestimmung lässt sich nicht wegsperren. Auch nicht in der Gesine GmbH.
§ 40 BetrVG Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Was im Einzelnen erforderlich ist, hängt von der Art und dem Umfang der Betriebsratsarbeit im konkreten Betrieb ab. Typische Arbeitsmittel sind:
Rechtsprechung:
BAG, Beschluss vom 19.11.2014 – 7 ABR 2/13:
„Der Betriebsrat hat Anspruch auf die Ausstattung mit der zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik. […] Maßgeblich sind die konkreten betrieblichen Verhältnisse und Gepflogenheiten.“
BAG, Beschluss vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09:
„Dem Betriebsrat steht ein eigenständiger Anspruch auf Zurverfügungstellung eines geeigneten Büros und der erforderlichen Ausstattung zu. Die Beurteilung richtet sich nach objektiven Maßstäben.“
§ 34 Abs. 1 BetrVG:
§ 34 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Das Protokoll darf auch handschriftlich verfasst werden – wichtig ist nur, dass es lesbar, vollständig und nachvollziehbar ist. Ein PC ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Rechtsprechung:
BAG, Beschluss vom 28.06.1995 – 7 ABR 55/94:
„Es genügt die Niederschrift der gefassten Beschlüsse im Sinne eines Ergebnisprotokolls. Eine ausführliche Darstellung des Sitzungsverlaufs ist nicht erforderlich.“
Die richtige Schriftführung ist mehr als eine lästige Pflicht. Sie ist die Grundlage für euren Erfolg. Macht Euch bei uns fit für rechtssichere Protokolle und erfahrt mehr über die aktuelle Rechtsprechung.
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