3 Tages-Seminar
für Schriftführer, Vorsitzende und Stellvertreter des Wahlvorstands
Dieses Seminar richtet sich vor allem an Schriftführerinnen und Schriftführer der Wahlvorstände, Vorsitzende des Wahlvorstandes, deren Stellvertreterinnen, Stellvertreter und Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Damit die Protokollführung & Schriftführung den gesetzlichen Anforderungen genügt und Beschlüsse korrekt und rechtswirksam gefasst werden, ist es notwendig, bestimmte Regeln zu beachten. In diesem Seminar erfahren die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, was alles an Formalien berücksichtigt werden muss, und wie man gängige Fehler vermeidet. Ein weiteres wichtiges Augenmerk gilt der zügigen Erstellung der Niederschrift sowie einer guten Lesbarkeit.
Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Jede Niederschrift soll die Namen der Anwesenden und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Ferner soll das Stimmenverhältnis der gefassten Beschlüsse ins Protokoll aufgenommen werden. Der/Die Schriftführer/-in ist für die ordnungsgemäße Führung der Wahlakten verantwortlich.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
Wahlvorstände
Nach § 20 Absatz 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Hierzu gehören insbesondere die Kosten einer Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands (grundlegend dazu bereits BAG v. 05.03.1974 - 1 AZR 50/73). Um die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchführen zu können, benötigt der Wahlvorstand umfassende und fundierte Kenntnisse der Wahlvorschriften. Wird gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Wahl fest, dann bedeutet das für den Arbeitgeber erneute Kosten, wenn die Wahl wiederholt wird – ein überzeugendes Argument für die Teilnahme an unseren Schulungen. Sämtliche Kosten dieser Schulungen trägt der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 BetrVG.
Aktuell bereiten wir für dieses Seminar neue Termine vor