Gewusst wie: So läuft alles rund bei der JAV-Wahl!
Die JAV-Wahl ist ein zentraler Moment für die Interessenvertretung. In diesem Seminar lernst Du Schritt für Schritt, wie Du die Wahl korrekt vorbereitest, durchführst und nachbereitest.
Du erfährst praxisnah, wie Du:
Zusätzlich erhältst Du die Software zur JAV-Wahl, die Dich bei allen Schritten unterstützt:
Nach Abschluss des Seminars bist Du in der Lage, eine rechtssichere und transparente JAV-Wahl selbstständig umzusetzen, den Wahlprozess professionell zu begleiten und damit die Interessen der Auszubildenden wirkungsvoll zu vertreten. So stellst Du sicher, dass die neue JAV gut aufgestellt und handlungsfähig in ihre Arbeit startet.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
Wahlvorstände
Nach § 20 Absatz 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Wahl. Hierzu gehören insbesondere die Kosten einer Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands (grundlegend dazu bereits BAG v. 05.03.1974 - 1 AZR 50/73). Um die Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchführen zu können, benötigt der Wahlvorstand umfassende und fundierte Kenntnisse der Wahlvorschriften. Wird gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen, kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Wahl fest, dann bedeutet das für den Arbeitgeber erneute Kosten, wenn die Wahl wiederholt wird – ein überzeugendes Argument für die Teilnahme an unseren Schulungen. Sämtliche Kosten dieser Schulungen trägt der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 BetrVG.
| Von | Bis | Ort | Hotel | Region | Seminarnr. | Plätze | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 14.09.2026 | 16.09.2026 | Kalkar | Business Center Kalkar | Nordrhein-Westf. | JAW-26025 | Buchen |
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Diese ergänzenden Seminare machen Dir Deine Betriebsratsarbeit noch einfacher und Du kannst Dir sicher sein, dass Du immer das Beste für die Interessen Deiner Kollegen und Kolleginnen geben kannst.
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Voller Einsatz für Azubis und eine bessere Ausbildung
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Praxiswissen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht