
JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung 2
Voller Einsatz für Azubis und eine bessere Ausbildung
Die ersten Schritte und Erfahrungen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) hast du bereits gemacht. Doch es gibt noch so viele Fragen in deinem Kopf und auch noch so vieles zu entdecken.
Wer mitreden will muss Bescheid wissen! Und wer sicher auftreten will, muss wissen wie man am besten vermittelt was man sagen will. Dann klappt die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat und der Geschäftsführung gleich viel besser!
Und das Beste: Hier kannst Du Recht live erleben. Gemeinsam besuchen wir eine Gerichtsverhandlung. Nutz die Chance und mach Dir selbst ein Bild, wie spannend Arbeitsrecht in der Praxis sein kann.
Inhalte
- Wiederholung Grundlagen der Gesetze
- Erweiterung der Kenntnisse Betriebsverfassungsgesetz
- Erweiterung der Kenntnisse Berufsbildungsgesetz
- Zusammenarbeit mit den Auszubildenden
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
- Strategisches Herangehen an Probleme
- Kontrolle der Ausbildungsqualität
- Qualität in der Ausbildung steigern
- Grundlagen der Kommunikation
- Rede- und Verhandlungstechniken
Seminar inklusive
- Buch: Arbeits- und Sozialordnung
(Kittner) - Buch: Praxis der JAV von A bis Z
(Becker) - Seminarunterlagen
- Besuch beim Arbeitsgericht*
Hinweise
Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.
Der Besuch von Verhandlungen beim Arbeitsgericht richtet sich nach der Örtlichkeit des Seminars und nach den angesetzten Terminen beim entsprechenden ArbG!
Seminaranspruch
Seminare für JAV gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37.6 BetrVG
JAV-Mitglieder
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der JAV erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare.
Ersatzmitglieder
der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
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