Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen
Dieses Seminar baut auf Deinem Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht auf und richtet sich an Betriebsratsmitglieder, die sich aktiv bei betrieblichen Veränderungsprozessen einbringen möchten. Veränderungen im Unternehmen sind oft schleichend, kaum spürbar, aber dennoch tiefgreifend. Manchmal treten sie auch als überraschende, größere Maßnahmen auf. In jedem Fall stellen sie eine Herausforderung für den Betriebsrat und die Belegschaft dar.
Anhand praxisnaher Beispiele erhältst Du einen umfassenden Überblick über betriebliche Veränderungsprozesse und die Rechte des Betriebsrats. Du lernst, wie Du Veränderungen frühzeitig erkennst, Mitbestimmungsrechte wirksam einsetzt und die Interessen der Beschäftigten schützt. Das Seminar vermittelt sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die praktische Umsetzung im Betriebsalltag, sodass Du handlungsfähig bleibst – egal ob bei Umstrukturierungen, Einführung neuer Technologien oder organisatorischen Anpassungen.
Nach Abschluss bist Du in der Lage, Veränderungsprozesse kompetent zu begleiten, Risiken für die Beschäftigten zu erkennen und Einfluss auf die Gestaltung des Wandels im Unternehmen zu nehmen.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Ersatzmitglieder im Betriebsrat
Auch ein häufig herangezogenes Ersatzmitglied des Betriebsrates kann gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zu einer Schulungsveranstaltung entsandt werden, wenn der Erwerb der dort vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der Ersatzmitgliedschaft für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist. Bei Prüfung der Erforderlichkeit der Entsendung eines Ersatzmitgliedes zu einer Schulungsveranstaltung ist neben der Vermittlung eines sachbezogenen Wissens u. a. die im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu erwartende Tätigkeit künftiger Vertretungsfälle und die noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrates zu berücksichtigen. Dem Betriebsrat steht bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu.
BAG v. 15. 5. 1986 – 6 ABR 64/83
| Von | Bis | Ort | Hotel | Region | Seminarnr. | Plätze | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 10.01.2028 | 14.01.2028 | Neumünster | Landhotel Möllhagen | Schleswig-H. | BR4-28002 | Buchen | |
| 24.01.2028 | 28.01.2028 | Frankfurt | Achat Frankfurt Maintal | Hessen | BR4-28003 | Buchen | |
| 14.02.2028 | 18.02.2028 | Leipzig | Loginn Leipzig | Sachsen | BR4-28001 | Buchen |
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