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Betriebsratswahl in Gefahr? Was passiert, wenn es zu wenige Kandidaten gibt

Verfasst von

Nicole Kaufmann

Stand: 10.10.2025

Betriebsratswahl in Gefahr? Was passiert, wenn es zu wenige Kandidaten gibt

In der Gesine GmbH liegt Spannung in der Luft. Die Betriebsratswahl steht an – ein Moment, der für die fast 200 Beschäftigten entscheidend ist.
Doch kurz vor dem Wahltermin passiert etwas Unerwartetes: Auf der Kandidatenliste stehen nicht sieben Namen, wie es das Gesetz für diese Betriebsgröße eigentlich vorsieht, sondern nur drei.

„Was bedeutet das?“, fragen sich die Beschäftigten. „Heißt das, wir können gar keinen Betriebsrat wählen?“
In der Kantine brodelt die Gerüchteküche. Einige Mitarbeiter sind überzeugt: Ohne die richtige Zahl an Kandidaten ist die Wahl hinfällig. Andere hoffen, dass es trotzdem geht.

Die Verunsicherung wächst – und der Arbeitgeber nutzt die Gelegenheit, um die Wahl anzuzweifeln.

Doch genau hier wird die Geschichte spannend – und für alle Arbeitnehmer in Deutschland relevant.

Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt musste sich genau mit dieser Frage befassen. Das Urteil vom 24. April 2024 (7 ABR 26/23) sorgt seitdem für Klarheit.

Auch wenn sich weniger Kandidaten bewerben, als eigentlich Betriebsratsmitglieder vorgesehen sind, kann die Wahl stattfinden.
Der Betriebsrat wird dann einfach in kleinerer Besetzung gewählt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Im Fall einer Klinik mit rund 170 Beschäftigten – vergleichbar mit der Größe der Gesine GmbH – hätten laut § 9 BetrVG eigentlich sieben Mitglieder gewählt werden müssen. Doch nur drei Beschäftigte wagten den Schritt und kandidierten. Der Arbeitgeber erklärte die Wahl kurzerhand für „nichtig“ und zog vor Gericht.

Doch das BAG entschied eindeutig:

  • Ziel des Gesetzes ist es, dass überhaupt ein Betriebsrat zustande kommt.
  • Wenn sich nicht genügend Kandidaten finden, wird die nächste niedrigere Stufe aus § 9 BetrVG angewendet – solange, bis die Zahl der Kandidaten reicht, um ein Gremium mit ungerader Mitgliederzahl zu bilden.
  • Die Wahl ist also wirksam, auch wenn der Betriebsrat kleiner ausfällt als ursprünglich vorgesehen.

Für die Gesine GmbH bedeutet das: Die drei mutigen Kandidatinnen, die sich zur Wahl stellten, bilden einen gültigen Betriebsrat – und können ab sofort die Interessen der Belegschaft vertreten.

Warum ist dieses Urteil so wichtig?

Viele Beschäftigte zögern, für den Betriebsrat zu kandidieren. Sie fürchten Konflikte mit dem Arbeitgeber oder zusätzliche Belastung. Dieses Urteil zeigt: Auch wenige Engagierte können den Unterschied machen.
Statt dass gar kein Betriebsrat zustande kommt, reicht auch ein kleineres Gremium – Hauptsache, die Mitbestimmung bleibt erhalten.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt wissen?

  1. Keine Angst vor „zu wenigen Kandidaten“. Eine Wahl ist trotzdem möglich.
  2. Mitbestimmung ist besser als Stillstand. Auch ein kleiner Betriebsrat hat starke Rechte.
  3. Das BAG hat Klarheit geschaffen. Arbeitgeber können sich nicht mehr darauf berufen, eine Wahl sei ungültig, nur weil nicht alle Sitze besetzt sind.

Fazit für die Gesine GmbH – und für euch

Die Geschichte zeigt: Mitbestimmung fällt nicht aus, nur weil weniger Kandidaten antreten.
Die Gesine GmbH hat es erlebt, das BAG hat es bestätigt. Und für Beschäftigte überall in Deutschland bedeutet es: Habt Mut, kandidiert!

Selbst wenn es am Ende „nur“ drei statt sieben sind – euer Betriebsrat zählt.

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