Seminar für Wirtschaftsausschuss-Mitglieder
Dieses Seminar richtet sich an die Teilnehmer die bereits das 1. Wirtschaftsausschussseminar besucht haben. In der Seminarwoche werden die einzelnen Jahresabschlussbestandteile wie Lagebericht, Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang erläutert und analysiert. Wenn Zahlen aus dem eigenen Unternehmen zugänglich sind, werden diese als Basis der Vorbereitung auf die Wirtschaftsausschusssitzung zum Jahresabschluss verwendet.
Anhand der praktischen Übungen wird das Verständnis der Zusammenhänge von wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens, Datenlage- und Interpretation und Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrates erweitert und vertieft. Welche Fragen kann man stellen? Worauf sollte man achten? Woran erkennt man „gesunde“ Unternehmen? Welche Besonderheiten gibt es in „meinem“ Unternehmen?
Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch eines Wirtschaftsausschuss 1 – Seminars
Seminare für Betriebsräte im Wirtschaftsauschuss gemäß § 37.6 BetrVG und Schwerbehindertenvertretungen
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
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