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Aktuelle Rechtsprechung 2026 für die Betriebsratsarbeit

5-Tages-Seminar

Rechtssicherheit gewinnen. Entscheidungen verstehen. Handlungsspielräume nutzen.

Arbeitsrecht lebt nicht nur aus dem Gesetz – sondern auch aus der Rechtsprechung.

Neue Entscheidungen der Arbeitsgerichte können unmittelbare Auswirkungen auf die tägliche Betriebsratsarbeit haben: bei Kündigungen, Einstellungen, Versetzungen, Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Kosten des Betriebsrats oder der ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Dieses Seminar bringt Betriebsratsmitglieder auf den aktuellen Stand. Die Teilnehmenden lernen, wichtige arbeitsgerichtliche Entscheidungen einzuordnen, ihre Bedeutung für die eigene Praxis zu erkennen und daraus konkrete Handlungsmöglichkeiten für das Gremium abzuleiten.

Aktuelle Rechtsprechung 2026 für die Betriebsratsarbeit

Inhalte

  • Rechtsprechung verstehen und einordnen
    • Aufbau und Bedeutung arbeitsgerichtlicher Entscheidungen
    • Wie Urteile entstehen und welche Wirkung sie entfalten
    • Einzelfallentscheidung und „grundsätzliche Linie“
    • Orientierung in der aktuellen Rechtsprechung
  • Aktuelle Entscheidungen zum Arbeitsrecht *
    • Kündigung und Kündigungsschutz
    • Arbeitsverträgen
    • Befristungen nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
    • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
    • Arbeitsschutz & Gesundheit
    • Berufsbildung & Personalentwicklung
  • Entwicklungen im Betriebsverfassungsrecht *
    • korrekte Geschäftsführung
    • BR-Mitbestimmung
    • Informationsrechte des Betriebsrats
    • § 80 BetrVG (Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats)
    • § 99 BetrVG (Personelle Einzelmaßnahmen)
    • §102 BetrVG (Mitbestimmung bei Kündigungen)
    • Kosten des Betriebsrats

* Themenauswahl anhand wichtiger neuer Entscheidungen

Seminar inklusive

  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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28.09.2026 02.10.2026 Fulda Badehof FO5-02026 Buchen

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