Gesundheit im Betrieb – mehr als ein Obstkorb und ein Rückenkurs!
Konzepte, Ideen und Mitbestimmung für gesunde Arbeitsbedingungen. Bevor etwas passiert!
Gesunde Beschäftigte sind kein Zufall – sie sind das Ergebnis guter Arbeitsbedingungen und klarer betrieblicher Entscheidungen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen im Arbeitsalltag: Verdichtung, psychische Belastungen, Schichtarbeit und wachsende Leistungsanforderungen prägen viele Betriebe.
Als Betriebsrat stehen Sie hier in einer zentralen Verantwortung: Sie haben nicht nur ein Mitspracherecht, sondern konkrete Mitbestimmungs- und Initiativrechte, um Gesundheit im Betrieb aktiv mitzugestalten.
Dieses Seminar vermittelt Ihnen das notwendige Wissen und die praktische Handlungssicherheit, um ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) nicht nur zu verstehen, sondern strategisch im Betrieb zu verankern und eigene Konzepte zu entwickeln.
Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.
| Von | Bis | Ort | Hotel | Region | Seminarnr. | Plätze | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 28.09.2026 | 02.10.2026 | Fulda | Badehof | Hessen | FO2-02026 | Buchen |
Kennst Du schon unsere ergänzenden Seminare?
Diese ergänzenden Seminare machen Dir Deine Betriebsratsarbeit noch einfacher und Du kannst Dir sicher sein, dass Du immer das Beste für die Interessen Deiner Kollegen und Kolleginnen geben kannst.
Betriebsratsseminar
Bundesurlaubsgesetz, Tarifvertrag & Betriebsvereinbarung im Zusammenspiel
Betriebsratsseminar
Nicht nur reagieren, sondern prägen: Arbeitsunfälle und Verantwortung im Betrieb
Betriebsratsseminar
Krank, im Urlaub, Feiertag oder Arbeitsausfall — und was passiert mit dem Geld?
Betriebsratsseminar
Aktuelle Entscheidungen aus dem Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht - Wissen auffrischen und gezielt ausbauen