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Bundesurlaubsgesetz - Urlaub gestalten statt verwalten

5-Tages-Seminar

Bundesurlaubsgesetz, Tarifvertrag & Betriebsvereinbarung im Zusammenspiel

Urlaub ist mehr als nur freie Zeit – er ist ein zentrales Element guter Arbeitsbedingungen und ein klassisches Feld betrieblicher Mitbestimmung. Doch in der Praxis treffen gesetzliche Mindestregelungen, tarifliche Vorgaben und betriebliche Interessen oft aufeinander. Genau hier kommt der Betriebsrat ins Spiel.

In diesem Seminar machen wir Euch fit, die verschiedenen Regelungsebenen sicher zu verstehen und aktiv zu gestalten: Vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) über tarifvertragliche Besonderheiten bis hin zur konkreten Umsetzung in der Betriebsvereinbarung.

Dabei bleibt es nicht bei trockener Theorie: Wir verbinden juristische Grundlagen mit echten Praxisfällen, kollegialem Austausch und strategischer Arbeit an eigenen Lösungsansätzen.

Bundesurlaubsgesetz - Urlaub gestalten statt verwalten

Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen verständlich und anwendbar
    • Struktur und zentrale Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes
    • Verhältnis von Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung
    • Aktuelle Rechtsprechung
    • Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
  • Tarifverträge
    • Geltungsbereich von Tarifverträgen
    • tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte
    • Bezugnahme im Arbeitsvertrag
    • Urlaubsdauer und Sonderregelungen verschiedener Branchen
    • Gestaltungsspielräume
    • Typische Konfliktfelder zwischen AN und AG
  • Betriebsvereinbarung Urlaub – gestalten
    • Inhalte und Regelungsoptionen einer guten BV-Urlaub
    • Urlaubsgrundsätze, Verteilung, Betriebsferien, Resturlaub
  • Umgang mit Konflikten und Einzelfallentscheidungen

Seminar inklusive

  • Buch: Urlaub - Allgemeine Urlaubsgrundsätze. Planung, Festlegung, Übertragbarkeit.
              Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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