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Geschäftsgeheimnis vs. Geheimhaltung

3-Tages-Seminar

Grundlagen und Einstieg in das Geschäftsgeheimnisgesetz

Was hat es mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) auf sich?

Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die europäische Geheimnisschutzrichtlinie umgesetzt. Das Gesetz soll für einen besseren Schutz der wissensbasierten Wirtschaft und damit Wettbewerbsvorteile für europäische Unternehmen sorgen.

Doch was bedeutet das für die Arbeit der Betriebsräte? Welche Geheimnisse darf der Betriebsrat nicht verraten und welche Strafen drohen den Betriebsratsmitgliedern, wenn sie es doch tun? Ein Betriebsratsmitglied erhält durch seine Betriebsratstätigkeit in der Regel eine Menge an Informationen, die ein „normaler“ Arbeitnehmer nicht erhalten würde. Bestimmte Personen können aber ein schützenswertes Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben und nicht verbreitet werden. Das BetrVG sieht für Betriebsratsmitglieder deshalb in bestimmten Fällen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten vor.

Geschäftsgeheimnis vs. Geheimhaltung

Inhalte

  • Einführung in das GeschGehG
  • Verhältnis zwischen GeschGehG und BetrVG
  • Geschäftsgeheimnisse vor Einführung des GeschGehG
  • Definition des Begriffs Geschäftsgeheimnis
  • Neuheit für die Betriebsratsarbeit im Alltag aus
  • Was dürfen Interessenvertreter mitteilen
  • Unterrichtung der Gewerkschaft nach § 79 BetrVG
  • Voraussetzungen für ein Geschäftsgeheimnis
  • rechtlichen Folgen bei Verletzung
    • Schadensersatz
    • Schmerzensgeld
  • Ausnahmen vom Geheimnisschutz

Seminar inklusive

  • Seminarunterlagen

Hinweise

  • Für die Teilnahme an diesem Seminar werden keine Vorkenntnisse benötigt.

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

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Termine

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Von Bis Ort Hotel Seminarnr. Plätze Buchung
21.09.2026 23.09.2026 Fulda Fulda City BS2-26140 Buchen
19.04.2027 21.04.2027 Fulda Fulda City BS2-27115 Buchen
25.10.2027 27.10.2027 Fulda Fulda City BS2-27116 Buchen

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