Grundlagen und Einstieg in das Geschäftsgeheimnisgesetz
Was hat es mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) auf sich?
Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde die europäische Geheimnisschutzrichtlinie umgesetzt. Das Gesetz soll für einen besseren Schutz der wissensbasierten Wirtschaft und damit Wettbewerbsvorteile für europäische Unternehmen sorgen.
Doch was bedeutet das für die Arbeit der Betriebsräte? Welche Geheimnisse darf der Betriebsrat nicht verraten und welche Strafen drohen den Betriebsratsmitgliedern, wenn sie es doch tun? Ein Betriebsratsmitglied erhält durch seine Betriebsratstätigkeit in der Regel eine Menge an Informationen, die ein „normaler“ Arbeitnehmer nicht erhalten würde. Bestimmte Personen können aber ein schützenswertes Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben und nicht verbreitet werden. Das BetrVG sieht für Betriebsratsmitglieder deshalb in bestimmten Fällen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten vor.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
| Von | Bis | Ort | Hotel | Region | Seminarnr. | Plätze | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 21.09.2026 | 23.09.2026 | Fulda | Fulda City | Hessen | BS2-26140 | Buchen | |
| 19.04.2027 | 21.04.2027 | Fulda | Fulda City | Hessen | BS2-27115 | Buchen | |
| 25.10.2027 | 27.10.2027 | Fulda | Fulda City | Hessen | BS2-27116 | Buchen |
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