Stand: 26.03.2025
Wir wissen, wie wichtig es ist, dass du dich während des Seminars voll und ganz auf die Inhalte konzentrieren kannst – und genau deshalb kümmert sich auf Wunsch unsere liebevolle erfahrene Betreuerin um dein Kind oder auch deine Kinder.
In einer warmen, fröhlichen und sicheren Umgebung dürfen sie spielen, basteln und Geschichten lauschen – während du dich entspannt weiterbildest. So wird das Seminar für dich und dein Kind/deine Kinder eine schöne und bereichernde Zeit.
Wenn du diese Betreuung nutzen möchtest, sag uns einfach Bescheid – wir freuen uns darauf, deine Kleinen mit offenen Armen willkommen zu heißen!
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 23.6.2010, 7 ABR 103/08
Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds
Leitsätze: Ein alleinerziehendes Betriebsratsmitglied kann vom Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in angemessener Höhe die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die erforderliche Fremdbetreuung seines minderjährigen Kindes während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit entstehen.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
Absatz 2
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Absatz 6 (Auszug)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.
Der Betriebsrat entscheidet durch Beschluss, welche Betriebsratsmitglieder an einer erforderlichen Schulungsmaßnahme teilnehmen sollen.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
Absatz 6 (Auszug)
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben.
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