Stand: 07.03.2025
Stell dir vor: In einem mittelständischen Unternehmen (nennen wir es Gesine GmbH), irgendwo in Deutschland, sitzt der Betriebsratsvorsitzende in seinem Betriebsratsbüro.
Der Betriebsratsvorsitzende ist ein geschätzter Kollege. Er hatte stets ein offenes Ohr für die Sorgen der Mitarbeitenden und versteht es, auch schwierige Themen mit Ruhe und einem Augenzwinkern anzugehen.
Doch an diesem Morgen saß er nachdenklich an seinem Schreibtisch, während er die Liste der Betriebsratsmitglieder durchging. Seine Stirn legte sich in Falten.
„Moment mal… das kann doch nicht sein…“
Er zählte noch einmal nach. Und dann noch einmal. Doch das Ergebnis blieb gleich:
Sein Betriebsrat hatte keine ausreichende Mitgliederzahl mehr. Einige Kolleginnen und Kollegen waren in den Ruhestand gegangen, andere hatten das Unternehmen verlassen. Und die Liste der Ersatzmitglieder? Vollständig aufgebraucht!
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder BetrVG
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
„Na gut“, murmelte Paul, „was heißt das jetzt für uns?“
Er durchforstete das Betriebsverfassungsgesetz, rief einen befreundeten Betriebsrat in einer anderen Firma an und blätterte durch die Kommentare zum BetrVG. Er findet:
§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen BetrVG
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Schließlich war klar:
Es muss ein Wahlvorstand her.
Paul überlegte, wer für den Wahlvorstand in Frage kommen könnte. Er wollte Menschen finden, die mit Herzblut dabei wären – und die sich zutrauten, eine Wahl zu organisieren.
Also setzte er sich mit ein paar engagierten Kolleginnen und Kollegen zusammen, erklärte ihnen die Situation und fragte:
„Habt ihr Lust, das zu übernehmen? Ich unterstütze euch natürlich so gut ich kann!“
Erstaunlicherweise waren einige sofort bereit. Nur wollten sie das auch Betriebsratsvorsitzende als Mitglied im Wahlvorstand bestellt wird.
Nun stellte sich die Frage:
Ein Mitglied des Wahlvorstandes kann zugleich Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sein.
BAG (1. Senat ), Beschluß vom 12.10.1976 - 1 ABR 1/76
Perfekt, neue und er als erfahrener wahlberechtigter Arbeitnehmer. Mitglieder für den Wahlvorstand sind gefunden.
Nun musste der Wahlvorstand noch geschult werden. Denn eine Wahl zu organisieren, ist gar nicht so ohne – da gibt es Regeln, Fristen und Abläufe zu beachten.
Die Kostenübernahme für Schulungen von Wahlvorstandsmitgliedern ist rechtlich geklärt.
Gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl, einschließlich der Sachkosten sowie aller notwendigen Aufwendungen der Wahlvorstandsmitglieder. Dazu zählen auch die Kosten für eine angemessene Schulung, die sicherstellt, dass die Betriebsratswahl ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt wird.
Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18
Wichtig bei der Frage, ob das erfahrene Betriebsratsmitglied eine entsprechende Schulung benötigt - ist für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme auf den konkreten Wissensstand des jeweiligen Wahlvorstandsmitgliedes abzustellen.
Beachte:
Die Wahlordnung ist an die Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz angepasst worden. (Wahlordnung ist geändert worden)
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