Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Mit diesem Seminar wird dein Grundwissen erweitert. Anhand von Beispiele bekommst du einen Überblick über wichtige wirtschaftliche Begriffe und Zusammenhänge.
Entscheidungen im Unternehmen werden in der Regel unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten getroffen – die richtige Einschätzung der wirtschaftlichen Lage hat damit einen besonderen Stellenwert. Damit der Betriebsrat auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber im Sinne der Belegschaft und zum Wohl des Betriebs (ver-)handeln kann, muss er den Aufbau und die Organisation des Unternehmens, wichtige Kennzahlen und die Grundlagen betriebswirtschaftlicher Rechnung kennen.
Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.
Seminare für Betriebsräte gemäß § 37.6 BetrVG und Schwerbehindertenvertretungen
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
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