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Wirtschaftliche Grundlagen 2 für die Interessenvertretung

5-Tages-Seminar

Beteiligung der Interessenvertretung in Grundlagen von wirtschaftlichen Angelegenheiten Teil 2

Dieses Seminar baut auf den Grundlagen des ersten Teils auf und erweitert Dein wirtschaftliches Wissen als Interessenvertretung. Du erhältst einen tieferen Einblick in wichtige wirtschaftliche Begriffe, Zusammenhänge und Instrumente, die für die Arbeit in Unternehmen und in Gremien unerlässlich sind.

Selbst wenn der Unternehmer sämtliche Plandaten, Ist-Zahlen oder das gesamte Berichts- und Rechnungswesen dem Wirtschaftsausschuss bzw. der Interessenvertretung zugänglich machen würde, wären die vielfältigen Informationen schwer zu überblicken. Genau hier kommen Kennzahlen ins Spiel: Sie machen komplexe Zahlenmaterialien transparent, erleichtern deren Lesbarkeit und Interpretation und dienen als unverzichtbares Argumentationsmittel in wirtschaftlichen Diskussionen.

Nach Abschluss des Seminars bist Du in der Lage, Kennzahlen gezielt als Instrument der professionellen Interessenvertretung einzusetzen – sei es im Wirtschaftsausschuss, im Betriebsrat oder als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. So kannst Du wirtschaftliche Entscheidungen kritisch begleiten, sachlich fundiert diskutieren und die Interessen der Beschäftigten wirkungsvoll vertreten.

Wirtschaftliche Grundlagen 2 für die Interessenvertretung

Inhalte

  • Auswerten der Zahlen für die Praxis
  • Beurteilung der wirtschaftlichen Lage
  • wirtschaftliche Kennziffern
    • Bilanzkennziffern
    • Ertragskennziffern
    • Rentabilitätskennziffern
    • betriebsratsspezifische Kennziffern
  • Gewinnverschiebungen
  • Auswirkungen auf das Jahresergebnis
  • Investitionen
  • Liquidität
  • Erkennen von Informationsmängeln
  • Bilanzierungsrechte
  • Bewertungswahlrechte

Seminar inklusive

  • Buch: Bilanzanalyse leicht gemacht (Laßmann, Rupp)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

  • Dieses Seminar ist geeignet für Teilnehmer, die bereits Vorkenntnisse haben.
     
  • Ein vorheriger Besuch des Seminars: Grundlagen von wirtschaftlichen Angelegenheiten Teil 1 wird empfohlen.

 

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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12.10.2026 16.10.2026 Fulda Fulda City BR8b-26139 Buchen
18.10.2027 22.10.2027 Fulda Fulda City BR8b-27097 Buchen

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