Das Datenschutzkonzept der Interessenvertretung und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz
Als Interessenvertretung hast Du Anspruch darauf, alle personenbezogenen Daten zu erhalten, die Du für die Erfüllung Deiner Aufgaben benötigst. Gleichzeitig bekommst Du auch direkt von Beschäftigten personenbezogene Daten, wenn sie sich vertrauensvoll an Dich wenden. Damit geht Verantwortung einher: Nicht nur der Arbeitgeber muss Datenschutzvorgaben einhalten – auch Du als Betriebsrat bist in der Pflicht. Im Alltag tauchen viele Fragen auf: Wie gehst Du richtig mit Betriebsratsunterlagen um? Wer darf welche Informationen erhalten? Welche Rolle spielt der Datenschutzbeauftragte? Und wann müssen Daten wieder gelöscht werden?
In diesem praxisnahen Seminar lernst Du, wie Du datenschutzkonform nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) arbeitest. Du erhältst konkrete Tipps für den sicheren, effizienten und verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten und stärkst Deine Kompetenz für eine professionelle Betriebsratsarbeit.
Im Seminar wird erörtert wie die Arbeitnehmervertretung mit angemessener Sorgfalt, für Datenschutz im Betriebsratsbüro sorgen muss und ein entsprechendes Datenschutzkonzept erstellt.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).
Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.
| Von | Bis | Ort | Hotel | Region | Seminarnr. | Plätze | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 09.09.2026 | 11.09.2026 | Fulda | Badehof | Hessen | DS3-26012 | Buchen | |
| 02.12.2026 | 04.12.2026 | Fulda | Badehof | Hessen | DS3-26102 | Buchen | |
| 24.05.2027 | 26.05.2027 | Fulda | Badehof | Hessen | DS3-27012 | Buchen | |
| 10.11.2027 | 12.11.2027 | Fulda | Badehof | Hessen | DS3-27014 | Buchen |
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