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Datenschutz im Büro der Interessenvertretung

3-Tages-Seminar

Das Datenschutzkonzept der Interessenvertretung und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz

Die Interessenvertretungen hat Anspruch darauf, dass ihr alle personenbezogenen Daten, die sie für die Erledigung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung gestellt werden. Dies ist datenschutzrechtlich in Ordnung, da die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Rechtsgrundlagen für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Interessenvertretung sind. Darüber hinaus wird der Betriebsrat auch unmittelbar von Arbeitnehmern, die sich ratsuchend an ihn wenden, personenbezogene Daten erhalten.

Die Datenverarbeitung des Betriebs- oder Personalrats unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten. Das heißt aber der BR muss selbstständig über ausreichende Datenschutzmaßnahmen verfügen. Wo zahlreiche personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, stellt sich die Frage nach dem Datenschutz und der Datensicherheit.

Im Seminar wird erörtert wie die Arbeitnehmervertretung mit angemessener Sorgfalt, für Datenschutz im Betriebsratsbüro sorgen muss und ein entsprechendes Datenschutzkonzept erstellt.

Datenschutz im Büro der Interessenvertretung

Inhalte

  • Das Datenschutzkonzept des Betriebsrats
    • Datenschutzassistent
    • Dokumentationen
    • Verarbeitungstätigkeit
    • technisch-organisatorische Maßnahmen
    • Auskunftspflichten
  • Umgang mit Briefen, Akten, E-Mails
  • Veröffentlichungen im Intranet
  • wichtige Aufbewahrungsfristen
  • Speicherung von personenbezogenen Daten
  • Datenschutz für Bewerber
  • Datenschutz beim BEM
  • Datensicherheit des BR PCs
  • Datenschutz im Homeoffice
  • Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten
  • Praxisbeispiele

Seminar inklusive

  • Buch: Datenschutz
    (Haverkamp)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch des Seminars Datenschutz I oder sicheres Grundwissen zum Datenschutz. Bitte beachten: Es wird kein Einsteiger-Wissen vermittelt!

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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Von Bis Ort Seminarnr. Plätze Buchung
09.09.2026 11.09.2026 Fulda DS3-26012 Buchen
02.12.2026 04.12.2026 Fulda DS3-26102 Buchen
24.05.2027 26.05.2027 Fulda DS3-27012 Buchen
10.11.2027 12.11.2027 Fulda DS3-27014 Buchen

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