school.dynamic GmbH

Teil 1: Wie kleine Gruppen große Wirkung entfalten – Ein Erlebnisbericht

Verfasst von

Nicole Kaufmann

Stand: 28.11.2025

Teil 1: Wie kleine Gruppen große Wirkung entfalten – Ein Erlebnisbericht

Was du jetzt liest, gehört eigentlich nicht nach draußen.

Erzählt von Nicole, aus dem Büro von school.dynamic

Wenn du das hier liest, dann bekommst du einen Einblick, den wir normalerweise für uns behalten.

Nicht aus Geheimniskrämerei – sondern weil diese Entscheidungen oft an den Rändern zwischen Zahlen, Menschlichkeit und Verantwortung stattfinden.

Dort, wo es weh tut.

Und vielleicht auch, weil wir kein riesiger Schulungskonzern sind.

Kein anonymes Fortbildungs-Megahaus mit immer vollen Räumen.

Wir sind ein kleines Unternehmen – mit Herz, mit Menschen, mit echten Überzeugungen.

Und genau das macht Entscheidungen wie diese so schwer.

Der Blick, der alles verriet

Ich arbeitete gerade an einer Unterlage, als Francesco in der Tür stand.
Kein Klopfen. Kein Lächeln. Nur dieser ernste Blick, den er bekommt, wenn die Seminarlage schwierig ist.

Francesco verwaltet bei uns alle Seminare.
Er sieht immer als Erster, wie die Teilnehmerzahlen aussehen – und ob ein Seminar wirtschaftlich tragbar ist.

Er hielt das Tablet so, als würde es gleich explodieren.

„Nicole“, sagte er leise, „wir haben ein Entscheidungsthema.“

Ich wusste sofort, was das bedeutet.

Zwei Namen. Ein Dilemma.

Auf der Teilnehmerliste standen:

Zwei Teilnehmende.
Für ein Wahlvorstandsseminar.

Ein Katalogseminar, das wir über achtzig Mal im nächsten halben Jahr kurz vor der Wahl anbieten – in allen Ecken Deutschlands.

Theoretisch könnten die beiden auch einfach ein anderes Seminar wählen.
Ein anderes Datum.
Eine andere Stadt.

Theoretisch.

Doch ich erzähle dir etwas, das man draußen oft übersieht:

Wahlvorstände suchen sich Seminare nicht aus Spaß aus.

Sie suchen die Seminare nach Erforderlichkeit.

Und zwar genau so, wie es irgendwie in ihr chaotisches Arbeitsleben passt:

  • zwischen Schichtplan und Kinderbetreuung,
  • zwischen Betriebsratssitzungen und persönlichen Verpflichtungen,
  • zwischen „Ich muss arbeiten“ und „Ich muss diese Wahl ordentlich durchführen“.

Viele melden sich an, weil es eben dieser Termin sein muss.
Weil sie keine andere Woche freischaufeln können.
Oder weil der Arbeitgeber ihnen nur einen bestimmten Zeitraum zugesteht.

Und genau deshalb ist „Sie könnten woanders hingehen“ ein Satz, der in der Praxis oft nicht stimmt.

Was fast niemand weiß: Unsere Entscheidungen fallen Wochen vorher

„Wir müssen heute entscheiden“, sagte Francesco.

„Heute schon? Das Seminar ist doch erst in drei Wochen.“

Er nickte.
„Stornierungsfristen. Das Hotel braucht Bescheid. Wenn wir zu spät absagen, zahlen wir alles. Komplett.“

Das ist einer der Punkte, die Außenstehende selten sehen:

Hotels haben klare, teure Stornierungsfristen.
Daher entscheiden wir nicht spontan, ob ein Seminar stattfindet – sondern oft 2–4 Wochen vorher.

Zwei Teilnehmende bedeuten:
Wirtschaftlich ist die Entscheidung klar.

Menschlich?
Leider auch.

Der Moment der Wahrheit

Ich sah die Liste an.
Zwei Namen.
Zwei Menschen, die als Wahlvorstandsmitglieder vor der Wahl stehen.
Zwei, die Verantwortung tragen – und wahrscheinlich kaum Zeit.

„Sie haben sich sicher nicht aus Spaß gerade diesen Termin ausgesucht“, sagte ich.

Francesco nickte. „Nein. Und wenn wir jetzt absagen…?“

Ich wusste, was er meinte:

Dann müssen sie einen neuen Termin suchen.
Einen neuen Ort.
Neue Unterkünfte.
Neue Absprachen.
Neue Freistellungen.

Für manche ist das kaum machbar.

Es gibt Wahlvorstände, die rufen uns völlig erschöpft an, weil sie nicht wissen, wie sie all das so hinbekommen sollen, dass niemand im Betrieb ihnen im Nacken sitzt.

Und für diese zwei da auf der Liste?
Vielleicht ist dieser Termin der einzige, der in ihr Leben passt.

Die Entscheidung, die man nicht aussprechen möchte

Ich atmete tief ein.

„Francesco… wir machen es.“

Er sah mich an, als würde er abwägen, ob ich gerade von meiner wirtschaftlichen Vernunft zurückgetreten sei.

„Mit zwei?“, fragte er vorsichtig.

„Ja. Mit zwei.“

Und dann sagte ich etwas, das du bitte niemandem weitererzählst:

„Wenn Wahlvorstände gerade mitten in der Verantwortung stehen, können wir ihnen nicht sagen:
‚Tut uns leid, der Kurs rechnet sich nicht. Macht die Wahl trotzdem irgendwie richtig.‘“

Er nickte.
Langsam, zustimmend.

Das war der Moment, in dem die Entscheidung gefallen war.

Warum das keiner erfährt

Draußen sieht man uns oft als Organisation, die Seminare plant, strukturiert, professionell durchführt.

Aber niemand sieht:

  • die stundenlangen Diskussionen,
  • die Hotelbedingungen,
  • die Kosten,
  • die Verantwortung,
  • die Menschen hinter den Anmeldungen.

Und vielleicht soll es auch so bleiben.

Aber heute – nur heute – hast du einen Blick hinter diese Kulissen bekommen.

Zwei Teilnehmende.
Ein Seminar, das wir trotzdem durchführen.
Weil es nicht nur um „lohnt sich“ geht.
Sondern um Wahlvorstände, die ihre Aufgabe ernst nehmen und unsere Unterstützung brauchen.

In Betrieben mit Betriebsrat – Wer wählt den Wahlvorstand?

§ 16 Bestellung des Wahlvorstands Betriebsverfassungsgesetz

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.

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