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Gesichter der Gesine GmbH: Warum die Betriebsratswahl mehr ist als ein Kreuzchen

Verfasst von

Nicole Kaufmann

Stand: 01.10.2025

Gesichter der Gesine GmbH: Warum die Betriebsratswahl mehr ist als ein Kreuzchen

Es gibt Orte, die wirken auf den ersten Blick unscheinbar und entpuppen sich beim zweiten Hinsehen als kleine Wunderwelten.
Die Gesine GmbH ist so ein Ort. Offiziell eine Gebäudereinigungsfirma. Aber das klingt viel zu klein, fast schon blass, für das, was hier wirklich geschieht.

Denn hinter den Türen der Gesine GmbH arbeiten 195 Menschen, die mehr verbindet als Arbeitsverträge oder Schichtpläne. 195 Menschen, die Tag für Tag ihr Können, ihre Kraft und oft auch ihr Herzblut einsetzen.

Da ist Murat, der Tatortreiniger, der Stille und Professionalität in Momente bringt, in denen Worte versagen.
Da ist Anna, Glasreinigerin, die hoch oben in schwindelerregender Höhe arbeitet und mit einem Lächeln im Gesicht ganze Fassaden zum Strahlen bringt.
Da ist Jonas, Schreiner, der mit seinen Händen Neues erschafft, und Fatma, die als Kundenberaterin dafür sorgt, dass Aufträge nicht nur abgewickelt, sondern verstanden werden.

So unterschiedlich ihre Aufgaben sind – ihr Ziel ist dasselbe: Zuverlässige Dienstleistungen, getragen von Verantwortung und Menschlichkeit.

Und doch ist da noch etwas. Etwas, das wie ein unsichtbares Band durch diesen Betrieb läuft.
Es ist der Betriebsrat.
Er ist für viele so selbstverständlich wie der morgendliche Kaffee, als hätte es ihn schon immer gegeben. Seit „gefühlt hundert Jahren“ begleitet er die Menschen in der Gesine GmbH – hört zu, stärkt den Rücken, tritt ein, wenn es ernst wird. Ein Betriebsrat, der nicht im Hintergrund wirkt, sondern mitten unter den Leuten. Nahbar. Vertraut.

Manchmal ist es nur ein Gespräch in der Mittagspause, manchmal eine handfeste Auseinandersetzung mit der Geschäftsleitung. Aber immer geht es um das Gleiche: Dass Arbeit nicht nur verlangt, sondern auch gefördert wird. Mit gerechter Bezahlung. Mit sicheren Arbeitsplätzen. Mit echten Chancen.

Und jetzt? Jetzt steht etwas an, das in diesem Betrieb alle paar Jahre für leise Aufregung sorgt.
Die Betriebsratswahl 2026.

Der Wahlvorstand ist bereits bestellt. Sorgfältig, mit klarem Blick und genug Zeitreserve. Schulungen werden besucht, Pläne gemacht. Denn am 15. Mai 2026 ist es wieder so weit. An diesem Tag entscheiden die Menschen in der Gesine GmbH, wer in den kommenden vier Jahren ihre Stimme sein wird.

Man spürt es schon jetzt: Die Gespräche in den Pausenräumen, die neugierigen Fragen der Jüngeren, die anerkennenden Blicke der Älteren.
Wer wird kandidieren?
Wer wird sich trauen, Verantwortung zu übernehmen?
Und wie wird die Geschichte des Betriebsrats bei Gesine weitergeschrieben?

Eines ist sicher: Diese Wahl ist kein bürokratischer Akt. Sie ist ein Versprechen. Ein Versprechen, dass Mitbestimmung hier nicht nur ein Wort ist, sondern gelebte Wirklichkeit.

Und so geht die Gesine GmbH, bunt, lebendig und menschlich wie eh und je, Schritt für Schritt auf den Wahltag zu.
Man könnte fast sagen: Ein neuer Betriebsrat wird gewählt – und die Geschichte der Gesine GmbH geht weiter. Gemeinsam stark. Seit jeher.

Genau hier liegt die besondere Chance:

Die Geschichte der Gesine GmbH ist nicht nur eine Erzählung über einen Betrieb – sie ist ein Spiegelbild für viele andere Unternehmen. Wer die Geschichten von Murat, Anna oder Fatma hört, erkennt darin sofort die eigenen Kolleginnen und Kollegen wieder.

Darum hoffen wir, dass auch du in den school.dynamic-Seminaren nicht nur erfährst, wie eine Betriebsratswahl rechtlich korrekt durchgeführt wird, sondern es am Beispiel der Gesine GmbH auch hautnah erleben kannst: mit echten Szenen aus dem Betriebsalltag, mit Herausforderungen, mit Erfolgen – und mit dem Wissen, dass Mitbestimmung keine trockene Theorie ist, sondern gelebte Praxis.

So wird jede Schulung zu mehr als einer reinen Wissensvermittlung.
Sie wird zu einer Reise durch die Welt der Gesine GmbH – spannend, anschaulich und voller Aha-Momente.

Und vielleicht fragst du dich am Ende selbst:
Wie würde ich entscheiden? Wo würde ich kandidieren? Und wie kann ich meinen Betrieb so mitgestalten, dass er gemeinsam stark bleibt – seit jeher?

Häufige Fragen zur Betriebsratswahl

Wer darf den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl bestellen?

§ 16 Abs. 1 BetrVG:

Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.

Wie lange dauert das Wahlverfahren bei einer Betriebsratswahl?

§ 3 Abs. 1 WO-BetrVG:

Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.

Wann endet die Amtszeit eines Betriebsrats?

§ 21 BetrVG:

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

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