school.dynamic GmbH

Betriebsrats-Forum 2024

Unsere 5 Seminarthemen dieses Jahr

Leider sind die Plätze sehr begrenzt - Daher empfehlen wir eine schnellstmögliche Anmeldung!
Die Plätze reservieren wir nach Eingang der vollständigen Unterlagen!


Inhalte

FO1-02024    
Aktuelle Rechtsprechung 2024 für Betriebsräte

FO2-02024    
Pflegezeit & Familienpflegezeitgesetz

FO3-02024    
Betriebsvereinbarungen für Betriebsräte

FO4-02024    
Arbeitnehmerhaftung während der beruflichen Tätigkeit

FO5-02024    
Diskriminierung und Gleichbehandlung - Teil 2

Hinweise

Betriebsräte haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht hier bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Besuch dieses Seminars in bestimmten Zeitabständen erforderlich, um den Überblick über neue arbeitsrechtliche Entscheidungen zu behalten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat sich dazu nicht auf ein Selbststudium anhand von Fachliteratur verweisen lassen muss (BAG v. 20.12.95 - 7 ABR 14/95).

Seminaranspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



Zurück zur Übersicht