Betriebsrats-Forum 2024
Unsere 5 Seminarthemen dieses Jahr
Leider sind die Plätze sehr begrenzt - Daher empfehlen wir eine schnellstmögliche Anmeldung!
Die Plätze reservieren wir nach Eingang der vollständigen Unterlagen!
Inhalte
FO1-02024
Aktuelle Rechtsprechung 2024 für Betriebsräte
FO2-02024
Pflegezeit & Familienpflegezeitgesetz
FO3-02024
Betriebsvereinbarungen für Betriebsräte
FO4-02024
Arbeitnehmerhaftung während der beruflichen Tätigkeit
FO5-02024
Diskriminierung und Gleichbehandlung - Teil 2
Hinweise
Betriebsräte haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht hier bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Besuch dieses Seminars in bestimmten Zeitabständen erforderlich, um den Überblick über neue arbeitsrechtliche Entscheidungen zu behalten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Betriebsrat sich dazu nicht auf ein Selbststudium anhand von Fachliteratur verweisen lassen muss (BAG v. 20.12.95 - 7 ABR 14/95).
Seminaranspruch
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
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