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PC PowerPoint für die Interessenvertretung

3-Tages-Seminar

So nutzt man Powerpoint optimal für die Arbeit im Büro der PV, SBV, JAV oder des BR

Für Mitglieder des Betriebsrates, Personalrates oder JAV, die im Betriebs- oder Personalratsbüro mit dem PC arbeiten müssen und die sich aktiv an der Vorbereitung bzw. Gestaltung von Betriebsversammlungen beteiligen wollen. Ein sicherer Umgang mit PowerPoint ermöglicht dir Betriebsratsarbeit auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber und hinterlässt einen professionellen und kompetenten Eindruck deines Gremiums!

Betriebsversammlungen werden oft als lästige Pflicht empfunden. Im Seminar lernen die Teilnehmer die Möglichkeiten kennen, die Wahrnehmung und das Interesse Ihrer Zuhörer zu verstärken. Dies ist durch die Einbindung von Effekten, Multimedia-Elementen und Animationen in der Microsoft PowerPoint-Präsentation möglich. So erlernen sie außerdem praxisnah, wie sie diese Präsentationen professionell vorführen können.

PC PowerPoint für die Interessenvertretung

Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen
  • Betriebsversammlung – was muss der Betriebsrat beachten?
  • Teil-, Abteilungs-, Baustellen- und Objektversammlung – wer ist dabei?
  • Organisatorische Planung und Aufgabenteilung – wer tut was?
  • Präsentationen mit PowerPoint vorbereiten
  • Entwurfsvorlagen und Muster gestalten
  • Foliengestaltung
  • Grafiken und Multimedia-Elemente verwenden
  • Animationen einsetzen
  • Präsentationen im Team

Hinweise

  • Dieses Seminar wird mit begrenzten Teilnehmerzahlen durchgeführt, so dass jeder Teilnehmer an einem eigenen von uns gestellten Laptop arbeiten kann und eine individuelle Betreuung gewährleistet ist.
  • Jeder Teilnehmer/jede Teilnehmerin erhält die Möglichkeit, individuelle Vorlagen zu erstellen und diese auf einem zu den Seminarmaterialien gehörenden USB-Stick mitzunehmen.
  • Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch eines PC Anwendung I für Betriebsräte – oder aber sichere Grundkenntnisse bei der PC-Arbeit.

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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Von Bis Ort Seminarnr. Plätze Buchung
18.11.2026 20.11.2026 Fulda PC5-26108 Buchen
14.04.2027 16.04.2027 Fulda PC5-27030 Buchen
15.09.2027 17.09.2027 Fulda PC5-27031 Buchen
01.12.2027 03.12.2027 Fulda PC5-27032 Buchen

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