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DS3 Datenschutz im Betriebsratsbüro

Das Datenschutzkonzept des Betriebsrats im Betriebsratsbüro und Pflichten im Zusammenhang mit dem Datenschutz

Der Betriebsrat hat Anspruch darauf, dass ihm alle personenbezogenen Daten, die er für die Erledigung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung gestellt werden. Dies ist datenschutzrechtlich in Ordnung, da die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes Rechtsgrundlagen für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber dem Betriebsrat sind. Darüber hinaus wird der Betriebsrat auch unmittelbar von Arbeitnehmern, die sich ratsuchend an ihn wenden, personenbezogene Daten erhalten.

Die Datenverarbeitung des Betriebs- oder Personalrats unterliegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten. Das heißt aber der BR muss selbstständig über ausreichende Datenschutzmaßnahmen verfügen. Wo zahlreiche personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden, stellt sich die Frage nach dem Datenschutz und der Datensicherheit.

Im Seminar wird erörtert wie die Arbeitnehmervertretung mit angemessener Sorgfalt, für Datenschutz im Betriebsratsbüro sorgen muss und ein entsprechendes Datenschutzkonzept erstellt.


Inhalte

  • Das Datenschutzkonzept des Betriebsrats
    • Datenschutzassistent
    • Dokumentationen
    • Verarbeitungstätigkeit
    • technisch-organisatorische Maßnahmen
    • Auskunftspflichten
  • Umgang mit Briefen, Akten, E-Mails
  • Veröffentlichungen im Intranet
  • wichtige Aufbewahrungsfristen
  • Speicherung von personenbezogenen Daten
  • Datenschutz für Bewerber
  • Datenschutz beim BEM
  • Datensicherheit des BR PCs
  • Datenschutz im Homeoffice
  • Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten
  • Praxisbeispiele

Seminar inklusive

  • Buch: Datenschutz
    (Haverkamp)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch des Seminars Datenschutz I oder sicheres Grundwissen zum Datenschutz. Bitte beachten: Es wird kein Einsteiger-Wissen vermittelt!

Seminaranspruch

Seminare für Betriebsräte, JAV und Schwerbehindertenvertretungen

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

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