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Betriebliches Eingliederungsmanagement 2

5-Tages-Seminar

Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) weiterdenken – Handlungsmöglichkeiten gezielt nutzen

Du hast bereits erste Erfahrungen mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gesammelt und willst Deine Rolle jetzt aktiver und wirkungsvoller gestalten? In diesem Seminar vertiefst Du Dein Wissen und lernst, wie Du das BEM strategisch nutzt, um die Interessen der Beschäftigten nachhaltig zu stärken.

Das BEM ist heute ein fester Bestandteil moderner Arbeits- und Personalpolitik. Die gesetzlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung haben klare Rahmenbedingungen geschaffen. Gleichzeitig bietet das BEM große Chancen: Es ermöglicht eine individuelle Wiedereingliederung und leistet einen wichtigen Beitrag zum Umgang mit den Herausforderungen des demografischen Wandels. Du vertiefst Dein Wissen zu den rechtlichen Grundlagen und aktuellen Entwicklungen im BEM und lernst, welche erweiterten Handlungsmöglichkeiten Dir als Interessenvertretung zur Verfügung stehen. Dabei erfährst Du, wie Du das BEM im Betrieb strategisch weiterentwickelst und individuell angepasste Lösungen für eine nachhaltige Wiedereingliederung gestaltest. So wird aus der gesetzlichen Verpflichtung ein wirksames Instrument zum Schutz der Gesundheit Deiner Kolleginnen und Kollegen.

Hier findest du Praxisnahe Beispiele, konkrete Umsetzungsideen und Austausch mit anderen Teilnehmenden – für Lösungen, die im Betrieb wirklich funktionieren. Gestalte das BEM aktiv weiter – und nutze Deine Möglichkeiten für eine nachhaltige und erfolgreiche Wiedereingliederung.

Betriebliches Eingliederungsmanagement 2

Inhalte

  • Kommunikation mit der Belegschaft
  • Das BEM in der täglichen Praxis
  • Mitbestimmungsrechte
  • Klauseln, die dem AN nutzen
  • Klauseln, die dem AG nutzen
  • Austausch mit der Personalabteilung
  • Betriebliche Besonderheiten
  • Erfahrungsaustausch
  • Neueste BEM-Urteile

Seminar inklusive

  • Buch: Werkbuch BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement  (Feldes, Niehaus, Faber)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

  • Dieses Seminar ist geeignet für Teilnehmer, die bereits Vorkenntnisse haben.
     
  • Ein vorheriger Besuch des Seminars: Betriebliches Eingliederungsmanagement 1 wird empfohlen.

Schulungsanspruch

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden. Auch Ersatzmitglieder der JAV können einen Anspruch darauf haben, ein Seminar zu besuchen. Voraussetzung dafür ist, dass das Ersatzmitglied in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen worden ist und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist (BAG, Beschluss vom 19.09.2001, 7 ABR 32/00).

Personalräte
haben nach § 46 Abs. 6 BPersVG und den entspr. landesgesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, dass seine Mitglieder zur Teilnahme an Schulungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge freigestellt werden, wenn die Schulung für die Personalratsarbeit erforderliche Kenntnisse vermittelt. In Grundschulungen werden die notwendigen Kenntnisse vermittelt für Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen, damit das Personalratsmitglied seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben kann. Einen Anspruch auf eine Grundschulung haben – ohne dass es der Darlegung der Erforderlichkeit bedarf (BVerwG 25. 6. 1992, ZfPR 1992, 168) – alle erstmals gewählten Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, u.U. auch Personalratsmitglieder, die nach langer Zeit wieder in den Personalrat einrücken. An Spezialschulungen darf – abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten – regelmäßig nur ein einziges Personalratsmitglied/mehrere einzelne Personalratsmitglieder teilnehmen (BVerwG 11. 7. 2006, ZfPR online 11/2006, S. 2) und zwar dasjenige/ diejenigen, das/die mit dem in der Schulung vermittelten Fachgebiet entweder gegenwärtig oder in naher Zukunft befasst ist/sind bzw. befasst sein wird/werden. Für Spezialschulungen muss also stets ein aktueller Bedarf des konkreten Personalratsmitglieds im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner besonderen Aufgaben im Personalrat dargelegt werden.

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Termine

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Von Bis Ort Hotel Seminarnr. Plätze Buchung
31.05.2027 04.06.2027 Fulda Fulda City GS2-27105 Buchen
25.10.2027 29.10.2027 Neumünster Landhotel Möllhagen GS2-27058 Buchen
24.01.2028 28.01.2028 Fulda Fulda City GS2-28004 Buchen

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