Stand: 20.06.2025
In der Gesine GmbH läuft seit der Pandemie vieles digital: Projektbesprechungen finden über Zoom statt, die Mitarbeitenden arbeiten im Wechselmodell oder dauerhaft im Homeoffice. Eigentlich läuft es ganz gut – doch in letzter Zeit mehren sich die Beschwerden.
Anna, Personalreferentin und Betriebsrätin, bekommt immer öfter Anrufe von Kolleginnen und Kollegen.
„Ich bekomme nie eine Pause – meine Chefin schreibt mir auch nach 20 Uhr noch Teams-Nachrichten.“
„Ich sitze mit meinem Notebook am Küchentisch, der Rücken macht nicht mehr mit.“
„Wir sollen plötzlich alles selbst drucken – ohne Drucker. Und Strompauschale gibt’s auch keine.“
Der Betriebsrat ist alarmiert. Denn was als flexible Lösung begann, entwickelt sich zunehmend zu einem rechtlichen Graubereich – mit Risiken für Beschäftigte und Arbeitgeber. Und das Ganze läuft an der Mitbestimmung vorbei.
Bei der nächsten BR-Sitzung wird geprüft:
Anna sagt:
„Wenn wir als Betriebsrat hier nicht handeln, wird sich nichts ändern. Wir müssen wissen, was wir dürfen, was wir fordern können und wie wir gute Regeln für alle schaffen.“
Die Lösung: gezieltes Wissen zu mobiler Arbeit, Homeoffice & Mitbestimmung
Im Seminar „Mitbestimmung bei mobiler Arbeit“ lernen Betriebsräte wie Anna:
Mit dem Wissen aus dem Seminar bringt Anna in der Gesine GmbH ein starkes Paket auf den Weg – gemeinsam mit dem Arbeitgeber. Ergebnis: mehr Klarheit, Schutz und Mitbestimmung für alle.
Ja. Die Einführung mobiler Arbeit ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 & 6 Betriebsverfassungsgesetz
„Der Betriebsrat hat [...] mitzubestimmen bei [...]
§ 670 BGB
„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 3 Abs. 1 ArbSchG
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