Stand: 11.04.2025
An einem frühen Nachmittag trafen sich die Betriebsratsmitglieder der Gesine GmbH zu ihrer monatlichen Sitzung. Die Vorsitzende, eröffnete die Sitzung und brachte gleich zu Beginn den ersten Tagesordnungspunkt auf den Tisch: die Teilnahme am kommenden Betriebsratsforum. „Es ist eine hervorragende Gelegenheit, unser Wissen zu erweitern und uns mit anderen Betriebsräten auszutauschen“, sagte sie. „Die Seminare decken aktuelle Themen im Arbeitsrecht und der Mitbestimmung ab, und wir können direkt voneinander lernen.“
Der stellvertretende Vorsitzende, stimmte zu: „Wir müssen sicherstellen, dass wir immer auf dem neuesten Stand sind, besonders bei neuen Urteilen und Gesetzesänderungen, um die Mitarbeiter effektiv vertreten zu können.“
Ein Betriebsratsmitglied fügt hinzu: „Es ist auch wichtig, dass wir uns mit anderen Betriebsräten vernetzen. Vielleicht gibt es Lösungen für Herausforderungen, mit denen auch wir konfrontiert sind.“
Die Vorsitzende fasste zusammen: „Wir alle profitieren von dieser Weiterbildung.“
Alle Mitglieder stimmten einstimmig zu, an dem Forum teilzunehmen. Mit neuer Energie setzten sie die Sitzung fort, voller Vorfreude auf die kommenden Seminare.
Es war eine Entscheidung, die ihre Arbeit als Betriebsrat nachhaltig stärken würde.
§ 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten und stellt damit eine zentrale Bestimmung der Betriebsverfassung dar. Diese Regelung gilt in allen Betrieben, in denen ein Betriebsrat existiert – unabhängig von der Anzahl der Betriebsratsmitglieder.
Ein Betriebsrat darf keine eigenständigen Entscheidungen in sozialen Angelegenheiten einfach umsetzen. Solche Beschlüsse müssen stets im Rahmen der Mitbestimmungsrechte erfolgen.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
Absatz (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Arbeit im Betriebsrat hat Vorrang vor der regulären beruflichen Tätigkeit. Das bedeutet, dass Betriebsratsmitglieder während ihrer Amtszeit die erforderlichen Freistellungen erhalten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Arbeitnehmervertretung wahrzunehmen. § 37 Absatz 2 BetrVG
Tausche dich mit anderen Betriebsräten und Betriebsrätinnen aus – praxisnah und auf Augenhöhe.
Spezialseminar
Gesetzesänderungen und Rechtsprechung – Was neu ist, was bleibt und was Betriebsräte jetzt wissen müssen
Spezialseminar
Ohne Wissen keine Handlung – Wie der Betriebsrat Weiterbildung mitgestaltet
Spezialseminar
Mitbestimmungsrechte nutzen, interne Meldestellen mitgestalten und Beschäftigte wirksam schützen
Spezialseminar
Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, digitaler Kommunikation und moderner Betriebsratsarbeit – rechtliche Grundlagen, praktische Lösungen und neue Herausforderungen im Fokus
Spezialseminar
Mitbestimmen statt mitlaufen - Bürokratieabbau & Barrierefreiheitspflicht - gesetzliche Neuregelungen