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Wirtschaftsausschuss 1

Seminar für Wirtschaftsausschuss-Mitglieder

In Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten ist ein Wirtschaftsausschuss Vorschrift. Der Unternehmer unterrichtet ihn vor allem über Daten aus dem betrieblichen Rechnungswesen. Diese Informationen müssen vom Wirtschaftsausschuss entschlüsselt und mit der Betriebsratsarbeit verzahnt werden, um sie für eine effiziente Mitbestimmung im Sinne der Beschäftigten zu nutzen.


Inhalte

  • Auskunftspflicht des Unternehmers gegenüber dem WA
  • Recht auf Einblick in Unterlagen des Arbeitgebers
  • Folgen unterlassener oder ungenügender Auskünfte
  • Recht auf Hinzuziehung von Sachverständigen
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse & Schweigepflicht
  • Anfordern und Auswerten von Unterlagen
  • Arbeitsplan für den Wirtschaftsausschuss
  • Zuordnung erforderlicher Unterlagen nach § 106 BetrVG
  • Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
  • Arbeitsorganisation des Wirtschaftsausschusses
  • Grundlagen der BWL
  • Jahresabschluss (Bilanz / GuV) lesen
  • Kennzahlen verstehen und interpretieren
  • Entscheidungen im Unternehmen beeinflussen

Seminar inklusive

  • Buch: Handbuch Wirtschaftsausschuss
    (Rupp, Laßmann)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.

Seminaranspruch

Seminare für Betriebsräte im Wirtschaftauschuss gemäß § 37.6 BetrVG und Schwerbehindertenvertretungen

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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