
DS4 - Datenschutz & Corona
Corona vs. Datenschutz - Grundlagen und aktuelle Entwicklungen
Die aktuelle Entwicklung rund um das Covid-19-Virus hält auch den Datenschutz auf Trab.
Welche personenbezogenen Daten darf der Arbeitgeber in solchen Extremsituationen eigentlich verarbeiten?
- Schutz der Gesundheitsdaten in Zeiten von Corona
- Mitbestimmung des Betriebsrats beim Datenschutz
- Homeoffice – auch hier ist der Betriebsrat gefragt
- Betriebsvereinbarungen zu Homeoffice
Inhalte
- Datenschutz bei Gesundheitsdaten
- Regeln und technisch-organisatorische Maßnahmen
- Die Ortungs-App
- Beschäftigtendatenschutz
- wirksame Einwilligung der Arbeitnehmer
- Corona im Betrieb
- Erkrankte Arbeitnehmer
- Aktive Mitbestimmung des Betriebsrats
- Beschlüsse per Telefon- und Videokonferenz
- Homeoffice
- Mitbestimmung des Betriebsrats
- sicheres Arbeiten im Homeoffice
- Aushändigung von Arbeitsgerät
- Arbeiten mobil
Seminar inklusive
- Buch: Arbeitsrecht in Zeiten der Corona-Krise
Däubler - Seminarunterlagen
Hinweise
Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch des Seminars Datenschutz I oder sicheres Grundwissen zum Datenschutz. Bitte beachten: Es wird kein Einsteiger-Wissen vermittelt!
Corona Info
- Du erhältst Mund- und Nasenschutz sowie Desinfektionsmittel
- Im Seminarraum besteht auch Maskenpflicht am Arbeitsplatz
- Alle Materialen, Tische und Arbeitsutensilien werden desinfiziert
- „Einmalmaterialien“ werden im Anschluss der Veranstaltung entsorgt
- Es gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern in den Tagungsräumen
- Die Tische und Stühle werden entsprechend gestellt
- Der Besuch des Arbeitsgerichtes kann wegen der Pandemie entfallen
Seminaranspruch
Seminare für Betriebsräte, JAV und Schwerbehindertenvertretungen
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
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