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BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement 2

Weitere Handlungsmöglichkeiten des BR beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Jahre nach seiner Einführung ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fest in der Arbeits- und Personalpolitik vieler Betriebe etabliert. Die gesetzliche Grundlage und die umfassende Rechtsprechung zu § 84 SGB IX mit wichtigen Leitsätzen haben Maßstäbe gesetzt. Auch die betrieblichen Akteure wissen inzwischen die Vorteile zu schätzen: Das BEM ermöglicht Betroffenen eine individuelle Wiedereingliederung in den Betrieb. So ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement zu einem wichtigen Instrument beim Bewältigen der Herausforderungen des demografischen Wandels geworden.

Dieses Seminar verhilft interessierten Betriebsräten oder Schwerbehindertenvertretern zu einer systematischen Herangehensweise im Thema BEM: Wie wird aus gesetzlichen Bestimmungen echter Schutz der Kollegen und Kolleginnen und ihrer Gesundheit?


Inhalte

  • Kommunikation mit der Belegschaft
  • Das BEM in der täglichen Praxis
  • Mitbestimmungsrechte durch das BetrVG
  • Klauseln, die dem AN nutzen
  • Klauseln, die dem AG nutzen
  • Zusammenarbeit mit der Personalabteilung
  • Betriebliche Besonderheiten
  • Erfahrungsaustausch
  • Neueste BEM-Urteile

Seminar inklusive

  • Buch: Werkbuch BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement
    (Feldes, Niehaus, Faber)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Das Seminar wendet sich an Betriebsratsmitglieder, die sich vertiefter mit dem Thema des betrieblichen Eingliederungsmanagements beschäftigen und die bereits über Vorkenntnisse verfügen. Das Seminar richtet sich auch an Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung.

Seminaranspruch

Seminare für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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