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BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement 1

Rechtliche Grundlagen zur gesetzlichen Verpflichtung des Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen am Stück oder wiederholt krank, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Ziel ist es, den Erkrankten Schritt für Schritt wieder ins Arbeitsleben einzubinden. Eigentlich eine gute Idee, doch es hakt an manchen Stellen: Die Betroffenen sehen das BEM bisweilen als Nachteil, und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hat Grenzen.

Dieses Seminar verhilft interessierten Betriebsräten oder Schwerbehindertenvertretern zu einer systematischen Herangehensweise im Thema BEM: Wie wird aus gesetzlichen Bestimmungen echter Schutz der Kollegen und Kolleginnen und ihrer Gesundheit?


Inhalte

  • BEM: Begriff, Definition und Ziele
  • Gesetzliche Regelung
  • Gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber
  • Beteiligte am BEM
  • Beteiligungsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • Entwicklung eines Konzeptes
  • Mitbestimmungsrechte durch das BetrVG
  • Durchführung eines BEM
  • Möglichkeiten der Einführung des BEM
  • Betriebsvereinbarungen zum BEM
  • Ablauf eines BEM
  • Rechtsfolgen bei Nichteinführung
  • Fallspezifisches Management

Seminar inklusive

  • Buch: BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement
    (Britschgi)
  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.

Seminaranspruch

Seminare für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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