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Long Covid - Genesen, aber nicht gesund

Auswirkungen auf den Arbeitsalltag und was Betriebsräte wissen und beachten sollten

Für viele Menschen – vor allem aus vulnerablen Gruppen – ist das Leiden nach Ende der Corona Infektion oder Erkrankung noch nicht vorbei: Hartnäckig bleibende oder wiederkehrende Symptome wie Kurzatmigkeit, Husten, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen, Brust- und Muskelschmerzen sind mögliche Anzeichen für Long-Covid oder Post-Covid.


Inhalte

  • Long Covid und Post-Covid – was heißt das?
  • Erscheinungsformen und Krankheitsbilder
  • Der aktuelle Stand der Forschung
  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Eingliederung nach dem „Hamburger Modell“
  • Akteure und Beteiligte
  • Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats
  • Langfristige Strategien
  • Und was wenn gar nichts mehr geht!?

Seminar inklusive

  • Seminarunterlagen

Hinweise

Vorkenntnisse werden für den Besuch dieses Seminars nicht benötigt.

Seminaranspruch

Seminare für Betriebsräte und Schwerbehindertenvertretungen

Betriebsräte 
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).

Alle Preise zzgl. gesetzl. MwSt.



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