Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle im Betrieb - Die Betriebsvereinbarung als bester Schutz vor Überwachung
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser – getreu diesem Motto überwachen mehr und mehr Unternehmen ihre Mitarbeiter. Gerade die modernen Techniken bieten dem Arbeitgeber vielfältige Möglichkeiten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Häufig werden dabei die Grenzen der zulässigen Mitarbeiterkontrollen überschritten und dadurch die Rechte der Kollegen am Arbeitsplatz verletzt. Darüber hinaus haben Betriebsräte beim Thema Mitarbeiterkontrollen mitzubestimmen.
Erörterungen der Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats bei der Planung und dem Einsatz von EDV-gestützten Systemen zur Kontrolle von Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer. Im Seminar wird praxisnah erklärt, auf was der BR achten muss, um die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen.
Vorausgesetzt wird der vorherige Besuch des Seminars Datenschutz I oder sicheres Grundwissen zum Datenschutz. Bitte beachten: Es wird kein Einsteiger-Wissen vermittelt!
Seminare für Betriebsräte, JAV und Schwerbehindertenvertretungen
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Jugend- und Auszubildendenvertretung
haben laut § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des JAV erforderlich sind. Der Arbeitgeber ist zur Freistellung der JAV-Mitglieder und Kostenübernahme bei erforderlichen Seminaren verpflichtet. Seminare sind erforderlich, wenn die vermittelten Inhalte zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
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