Mitbestimmungsrechte nutzen, interne Meldestellen mitgestalten und Beschäftigte wirksam schützen
Vertraulich, aber nicht ohne Betriebsrat!
Mit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat sich der Umgang mit Whistleblowing im Betrieb grundlegend verändert. Unternehmen ab 50 Beschäftigten sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, über die Verstöße gegen Gesetze oder unternehmensinterne Regeln sicher und vertraulich gemeldet werden können.
Doch was bedeutet das für die Mitbestimmung? Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Aufbau und der Kontrolle dieser Meldesysteme? Und wie lassen sich der Schutz von Hinweisgebern, die Interessen der Beschäftigten und die betriebliche Praxis sinnvoll in Einklang bringen?
In diesem Seminar erfahren Betriebsratsmitglieder, wie sie ihre Beteiligungsrechte beim Thema Hinweisgeberschutz aktiv wahrnehmen und gleichzeitig zum fairen, transparenten Umgang mit sensiblen Meldungen beitragen können.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
Seminarnummer | Ort | Region | Von | Bis | Plätze | Buchung |
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FO3-02025 | Kalkar | Nordrhein-Westf. | 15.09.2025 | 19.09.2025 | Buchen |
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