Mitbestimmen statt mitlaufen - Bürokratieabbau & Barrierefreiheitspflicht - gesetzliche Neuregelungen
Rechte und Pflichten des Betriebsrats bei der Umsetzung des Bürokratieentlastungsgesetzes IV und des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes – Handlungsmöglichkeiten erkennen und aktiv mitgestalten
Zwei gesetzliche Neuregelungen sorgen 2025 für Bewegung im betrieblichen Alltag: Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) vereinfacht viele Prozesse – unter anderem bei Arbeitsverträgen, Nachweispflichten und Arbeitszeitregelungen. Gleichzeitig verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Unternehmen, ihre Produkte, Dienstleistungen und Informationswege barrierefrei zu gestalten.
Für Betriebsräte heißt das: Mitreden, mitgestalten – und mitdenken. Denn beide Regelwerke betreffen nicht nur Arbeitgeber, sondern eröffnen konkrete Mitbestimmungsrechte und Gestaltungsspielräume für das Gremium.
Betriebsräte
haben laut § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz Anspruch auf die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich sind. Dies gilt grundsätzlich für alle hier vorgestellten Seminare. Das Teilnahmerecht besteht darüber hinaus auch bei Seminaren, die besonderes Wissen vermitteln und einen Bezug zur aktuellen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben des Betriebsrats haben. Dem Betriebsrat steht bei der Frage, ob ein Seminar erforderlich ist, ein Beurteilungsspielraum zu.
Schwerbehindertenvertretung
gerade die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bedürfen einer besonders sorgfältigen Schulung auf allen Gebieten, auf denen sie Kenntnisse zur Ausübung ihres Amtes benötigen, da sie eine besonders schutzwürdige Arbeitnehmergruppe vertreten und dabei weitgehend auf sich gestellt sind (LAG Berlin vom 19.05.1988 – 4 Sa 14/88). Die Grundlage für den Anspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) zu finden. Der Schulungsanspruch ist dort in § 96 Abs. 4 SG IX geregelt: Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber (§ 96 Abs. 8 SGB IX).
Seminarnummer | Ort | Region | Von | Bis | Plätze | Buchung |
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FO5-02025 | Kalkar | Nordrhein-Westf. | 15.09.2025 | 19.09.2025 | Buchen |
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